Satzung

§ 1 Name, Sitz und Status des Fördervereins

  1. Der Verein trägt den Namen SiZuKi e.V. im folgenden kurz „Förderverein“ genannt.
  2. Sitz des Fördervereins ist Pfungstadt-Eschollbrücken/Eich.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins

  1. Der Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Erziehungsarbeit im Evangelischen Kindergarten und der Gutenbergschule über die Verpflichtung der Träger hinaus. Er ist überkonfessionell organisiert und unterstützt insbesondere die Erziehung, Bildung und Entwicklung der Kinder. Ebenso unterstützt werden jegliche Projekte und Vorhaben, die Kindern in Eschollbrücken/Eich zu Gute kommen.
  2. Aufgaben des Fördervereins sind:
    • die Bereitstellung von Geld- und Sachspenden
    • die Unterstützung der Kinder in Eschollbrücken/Eich, im Bereich Kindergarten und Grundschule
    • die Förderung und Unterstützung einzelner Projekte und Vorhaben im Rahmen der Erziehungsarbeit
    • Eine weitere Aufgabe des Fördervereins ist es, in Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrkräften, Erzieherinnen und Träger, die Anliegen und Belange des Evangelischen Kindergartens und der Gutenbergschule in der Öffentlichkeit zu unterstützen, sowie Belange mit Relevanz für Kinder in ganz Eschollbrücken/Eich zu forcieren und zu unterstützen.
    • Veranstaltungen im öffentlichen Rahmen durchzuführen und den Erlös der Kinderarbeit in Eschollbrücken/Eich zukommen zu lassen.
    • Die Umgestaltung des Freigeländes der evangelischen Kindertagesstätte am Schelmsberg in Eschollbrücken unter Verwendung von Geld- und Sachspenden
    • Der Bau und der Betrieb eines Vereinsheims / Grillhütte in Eschollbrücken / Eich unter Verwendung von Geld- und Sachspenden
    • Über die Aufgaben in Eschollbrücken / Eich hinaus kann der Verein, auf Beschluss des Vorstandes, auch Projekte und Vorhaben in Hahn finanziell, personell und sonstig unterstützen und fördern
    • Der Bau und der Betrieb einer Pumptrack für Kinder und Jugendliche sowie für Menschen mit körperlichen Einschränkungen und Senioren unter Verwendung von Geld- und Sachspenden.
  3. Des Weiteren ist der Förderverein bemüht durch seine Tätigkeit eine nachhaltige Bindung ehemaliger Schüler / innen, deren Eltern und aller Interessierten an der Arbeit des Fördervereins auch nach absolvierter Schulzeit / Kitazeit zu ermöglichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen nachgewiesenen Auslagen.
  4. Die Vorstände des Vereins nebst deren Beisitzer dürfen Auslagenpauschalen gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt mitttels schriftlichen Antrages. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur im Rahmen der Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
  2. Mitglieder können werden:
    • alle natürlichen Personen ab 18 Jahren, sowie deren Kinder, die die Ziele des Vereins unterstützen
    • juristische Personen und Gebietskörperschaften
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereines schädigen, können auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
  5. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet automatisch mit deren Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Löschung im Handelsregister.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Die Organe des Fördervereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 und maximal 7 Mitgliedern zusammen, die unmittelbar aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dies sind:
    • der/die Vorsitzende
    • bis zu drei stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Rechner/in
    • der/die Schriftführer/in
    • bis zu vier – mit den meisten Stimmen gewählten Beisitzern/Beisitzerinnen
    Der Verein wird vom Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und vom Rechner vertreten.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer der Wahlperiode von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch diese gewählt. Die Dauer der Wahlperiode ist ebenfalls 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein/e Nachfolger/in für den Rest der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung gewählt.
  5. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Wahl eines/r Nachfolgers/in fort. Das gleiche gilt, wenn der gesamte Vorstand vorzeitig aus seinem Amt zurücktritt.
  6. Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte oder der Grundschule können nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Gleiches gilt für juristische Personen und Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
  7. Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich. Die ihm entstehenden angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen werden vom Verein erstattet. Ersatzweise wird die Auslagenpauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung und Beschlußfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Fördervereines
  • Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  • Vertretung des Fördervereins in der Öffentlichkeit
  • Beratung und Beschlußfassung föderungswürdiger Projekte durch den Verein
  • Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden.

§ 9 Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vorbereitet, einberufen und geleitet.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fast Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  3. Von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, von der Sitzungsleitung und dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.

§ 10 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie den/die Rechner/in im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit vertreten.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich berufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn unter Angabe von Gründen
    • mindestens 1/10 der Mitglieder des Fördervereins eine Einberufung beantragt
    • oder
    • der Vorstand dies beantragt.
  2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat bzw. eine juristische Person ab Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister, eine Stimme.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Wahlen sind wie Bestimmungen zu behandeln.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/der Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom/der Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 12 Finanzierung des Fördervereins

  1. Die finanziellen Mittel für die Aufgaben des Fördervereins, gemäß § 2 Abs. 2, werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden aufgebracht.
  2. Der Monatsbeitrag wird vom Mitglied selbst festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch:
    • Familienbeitrag für zwei Erwachsene und deren Kinder EURO 2,00
    • Juristische Personen oder Gebietskörperschaften EURO 6,00
    Der Monatsbeitrag wird jährlich im Juli eingezogen. Auf besonderen Wunsch kann auch eine andere Zahlung vereinbart werden.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Stundung oder Senkung des Beitrages beschließen. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Geld- und Sachspenden Dritter, zu Gunsten von Satzungszwecken, können entgegengenommen werden.
  5. Bußen die im Rahmen eines Straf- oder Gnadenverfahrens dem Verurteilten auferlegt wurden.
  6. Erlöse von ausgerichteten Fahrten und Veranstaltungen.
  7. Sonstige Zuwendungen.

§ 13 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Fördervereins

Der Förderverein kann aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

§ 15 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen des Fördervereins anteilig an folgende Vereine zu gleichen Anteilen zu verteilen:

  • Feuerwehrverein Pfungstadt-West e.V.
  • Turn- und Sportverein Eschollbrücken-Eich e. V.
  • Karneval Club Cochem 1974 e.V.
  • Reit- und Fahrverein Eschollbrücken/Eich e.V.

Die begünstigten Vereine haben das Ihnen zugehende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Ihre Vereinszwecke zu verwenden.


Eschollbrücken, den 27. Januar 2000


Unterschriften Gründungsmitglieder:
1. Satzungsänderung am 03.05.2001 bei Mitgliederversammlung
2. Satzungsänderung am 12.12.2001 bei Mitgliederversammlung
3. Satzungsänderung am 25.06.2009 bei 2. ordentlichen Mitgliederversammlung
4. Satzungsänderung am 11.09.2019 bei a.o. Mitgliederversammlung
5. Satzungsänderung am 09.10.2024 bei a.o. Mitgliederversammlung